Persönliche Erklärung
der Abgeordneten Angelika Graf
zur namentlichen
Abstimmung über den Regierungsentwurf zur Neuregelung der
Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie
zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG, BT-Drucksache 16/5846 am 09.11.2007
Trotz schwerwiegender politischer und verfassungsrechtlicher
Bedenken werde ich im Ergebnis dem Gesetzentwurf aus folgenden Erwägungen
zustimmen.
1. Grundsätzlich
stimmen wir mit dem Ansatz der Bundesregierung und der Mehrheit unserer
Fraktion dahingehend überein, dass die insbesondere durch den
internationalen Terrorismus und dessen Folgeerscheinungen entstandene
labile Sicherheitslage auch in Deutschland neue Antworten benötigt. Dabei
sind wir uns auch bewusst, dass insbesondere durch die rasante Entwicklung
der Telekommunikation auch in diesem Bereich Maßnahmen zur Verhinderung
schwerster Straftaten notwendig sind.
2. Auf
der anderen Seite ist jedoch zu beachten, dass – nicht zuletzt befördert
durch die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts –
Freiheitsrechte wie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
konstitutiven Charakter für die Existenz unseres Gemeinwesens haben und
die Beachtung dieser Rechte immer wieder angemahnt wurde. Wir erinnern an
die Entscheidungen zur Volkszählung, zur „akustischen
Wohnraumüberwachung“, zum Luftsicherheitsgesetz oder zum niedersächsischen
Polizeigesetz.
3. In
diesem Abwägungsprozess gilt für uns, dass Sicherheit keinen Vorrang vor
Freiheit genießen darf, will man beides gewährleisten. Weder gibt unsere
Verfassung ein Grundrecht auf Sicherheit her, noch ist vorstellbar, dass
es ohne Abschaffung der Freiheit eine absolute Sicherheit gegen jedwede
Gefährdung durch kriminelles Handeln geben kann.
4. In
den letzten Jahren hat es eine zunehmende Tendenz gegeben, ohne die
Effektivität bestehender Gesetze zu überprüfen, mit neuen Gesetzen
vermeintlich Sicherheit zu erhöhen und Freiheitsrechte einzuschränken. Der
vorliegende Gesetzentwurf befördert diesen Paradigmenwechsel und ist
deshalb bedenklich. Am Beispiel der sog. Vorratsdatenspeicherung sei dies
verdeutlicht: Mit dem Gesetz werden die Telekommunikationsunternehmen zum
ersten Mal
verpflichtet, die im
Gesetz aufgeführten Daten zum Zwecke
u.a. der Strafverfolgung über einen
Zeitraum von 6 Monaten zu speichern. Das ist natürlich ein gravierender
Unterschied zur bisherigen Rechtslage, wonach den Unternehmen
gestattet war, zu
Abrechnungszwecken die entsprechenden Daten bis zu 6 Monaten zu speichern.
Aus dem Recht der Unternehmen wird eine Verpflichtung, auch zu anderen
Zwecken. Damit ist die Einschätzung nicht von der Hand zu weisen, dass
hier ein Generalverdacht gegen alle Bürger entsteht, die solche
Kommunikationsmittel benutzen, ohne dass für die Speicherung als solcher ein
konkretes Verdachtsmoment bestehen muss. Ähnliche Bedenken gelten auch
hinsichtlich der Regeln im Bereich der Telekommunikationsüberwachung
hinsichtlich der unterschiedlichen Behandlung sogenannter
Berufsgeheimnisträger. So ist uns
z.B. nicht ersichtlich, warum
Abgeordnete des Deutschen Bundestages einen höheren Schutz genießen sollen
als Rechtsanwälte, Ärzte und insbesondere unter der Geltung des Art. 5 GG
auch Journalisten.
5. Wir werden diesem
Gesetzentwurf trotz dieser Bedenken zustimmen, weil es den Rechtspolitikern unserer Fraktion gelungen
ist, hohe Hürden für die Umsetzung dieser problematischen Restriktionen
einzuziehen. Ein generell geltender Richtervorbehalt
z.B. für den Zugriff auf
bei den Telekommunikationsunternehmen anlasslos gespeicherte Verbindungsdaten,
das ausdrückliche Verbot des Rückgriffs auf Informationen, die zum Kernbereich
der privaten Lebensgestaltung gehören, die Beschränkung des Zugriffs und der
Verwertung auf „Straftaten von erheblicher Bedeutung“ machen den dargestellten
Paradigmenwechsel weniger unerträglich. Auch die erfolgreichen Bemühungen der
Bundesregierung, Veränderungen bei der
EU-Richtlinie 2006/24/EG herbeizuführen (so war dort für
die Vorratsdatenspeicherung ein Zeitraum von 36 Monaten vorgesehen), werden ausdrücklich
gewürdigt. Der Gesetzentwurf trägt deshalb nach unserer Auffassung nicht den
Makel der offensichtlichen Verfassungswidrigkeit auf der Stirn wie
beispielsweise die Vorschläge aus dem Innen-
bzw. Verteidigungsministerium zur
on-line- Durchsuchung , zum Einsatz der Bundeswehr im Inneren über die Vorschriften des Art. 35
Abs. 2,3 GG hinaus oder gar zur Neuauflage eines Luftsicherheitsgesetzes. Eine
Zustimmung ist auch deshalb vertretbar, weil davon auszugehen ist, dass in
absehbarer Zeit eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts möglicherweise
verfassungswidrige Bestandteile für unwirksam erklären wird.